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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Coloyal GmbH

  • Anwendungsbereich, Hierarchie
  1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Coloyal GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“) mit deren Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“). Entgegenstehende, widersprechende oder ergänzende AGB des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen; dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Lieferant für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Das gilt auch für den Fall, dass der Lieferant angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
  2. Soweit andere vertragliche Bestimmungen in der Bestellung oder in unterschriebenen Lieferverträgen diesen AEB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander.
  • Bestellungen
  1. Bestellungen oder Abrufe bereits bestellter Ware („Lieferabrufe“) und damit verbundene Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird gewahrt durch Übermittlung per Telefax, e-procurement-System, e-Mail und EDI. Bestellungen des Auftraggebers kann der Lieferant lediglich innerhalb von 14 Kalendertagen annehmen, es sei denn, es ist in der Bestellung eine andere Annahmefrist genannt. Lieferabrufe des Auftraggebers binden den Lieferanten, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zugang aus wichtigem Grund in Schriftform widerspricht. Für die Rechtzeitigkeit sämtlicher Erklärungen des Lieferanten kommt es auf den Zugang beim Auftraggeber an.
  2. Soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist, kann der Auftraggeber Änderungen des Liefergegenstandes oder der vereinbarten Leistung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- und Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen.
  3. Der Lieferant ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt. In diesem Fall ist die verbliebene Restmenge im Lieferschein aufzuführen.
  4. Sämtlicher Schriftwechsel des Lieferanten ist – sofern vorhanden – unter Angabe der SAP-Bestellnummer an den in der Bestellung aufgeführten Einkaufssachbearbeiter des Auftraggebers zu richten.
  • Preise
  1. Preise verstehen sich einschließlich aller Nebenkosten. (Transport, Verpackung und Verzollung) und sind frei Empfangsstelle zzgl. Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sofern der Lieferant nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung generelle Preissenkungen vornimmt, hat er diese Preise für das abgeschlossene Geschäft auch dem Auftraggeber gegenüber zu berechnen. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  • Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
  1. Rechnungen des Lieferanten sind in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellpositionsnummer, des Einkaufssachbearbeiters beim Auftraggeber, der gelieferten Mengen und Preise, sowie der jeweiligen – sofern vorhanden – SAP-Bestellnummer zu stellen. Sämtliche Zahlungen werden von dem Auftraggeber bis zur Vorlage einer den Vorschriften des UStG entsprechenden Rechnung zurückbehalten. Anstelle der Rechnung kann auf Wunsch des Auftraggebers das Gutschriftverfahren entsprechend den Regelungen des UStG treten.
  2. Wenn und soweit nicht anderweitig vereinbart, erfolgen Zahlungen auf handelsüblichem Weg innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Erfüllungsort für die Zahlung ist Sitz des Auftraggebers.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen die Forderungen des Lieferanten mit sämtlichen Forderungen der mit ihm gemäß §§ 15 ff. AktG konzernmäßig verbundenen Unternehmen aufzurechnen.
  • Lieferung, Verpackung, Ursprungsnachweis, Leistungen
  1. Zur Lieferung nach Ablauf einer vereinbarten Frist oder eines bestimmten Lieferzeitpunktes ist der Lieferant nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen und Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Einschlägige Regeln der Technik, europäische und deutsche sowie sämtliche am Erfüllungsort und am nach dem Vertrag vorgesehenen Bestimmungsort der Lieferung oder Leistung des Lieferanten geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere Umweltschutz-, Brandschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Allgemein anerkannte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sind einzuhalten.
  3. Der Lieferant hat der Lieferung alle erforderlichen Lieferpapiere beizufügen. In den Lieferpapieren sind die Lieferadresse, die SAP-Bestellnummern (soweit vorhanden), die Nummern der Bestellpositionen, der Einkaufssachbearbeiter des Auftraggebers, die Liefermenge, das Gewicht sowie sonstige lieferrelevante Informationen aufzuführen. Fehlerhafte oder unvollständige Lieferpapiere berechtigen den Auftraggeber zur Annahmeverweigerung. Wird eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG) geliefert, so ist dem Auftraggeber auch die nach der Richtlinie erforderlichen Papiere, insbesondere die erforderliche Gefahrenbeurteilung zu übergeben.
  4. Die Lieferungen sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Es sind grundsätzlich umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zu verwenden. Im Falle gesondert vereinbarter Verpackung ist der Auftraggeber bei deren Nichteinhaltung zur Annahmeverweigerung berechtigt. Transportverpackungen sind von dem Lieferanten auf seine Kosten zurückzunehmen. Produktverpackungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne zusätzliche Kosten vom Auftraggeber im Rahmen des regelmäßigen Betriebes entsorgt werden können. Soweit möglich, sind wiederverwendbare Verpackungen zu verwenden. Werden derartige Verpackungen verwendet, hat der Lieferant darauf hinzuweisen und das wiederverwendbare Verpackungsmaterial als solches eindeutig zu kennzeichnen. Bereitstellung und Rücklieferung von wiederverwendbarem Verpackungsmaterial erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Der Auftraggeber kann gesondert berechnete Verpackung gegen eine Vergütung von 2/3 der berechneten Verpackungskosten an den Lieferanten frachtfrei zurücksenden, wenn sich die Verpackung in einem wiederverwendungsfähigen Zustand befindet.
  5. Ist eine Ware zum Export bestimmt, hat der Lieferant unter Verwendung eines ordnungsgemäßen Formblatts eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Ware abzugeben. Diese Erklärung ist dem Auftraggeber spätestens mit der ersten Lieferung zuzuleiten. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass gelieferte Waren mit allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stehen, bei Lieferungen in ein anderes als das Herkunftsland auch mit solchen Bestimmungen des Ziellandes.
  6. Gelieferte Waren gehen mit Übergabe an den Auftraggeber in dessen Eigentum über. Einem einfachen Eigentumsvorbehalt, auch einem verlängerten und/oder erweiterten Eigentumsvorbehalt wird ausdrücklich widersprochen.
  • Personaleinsatz
  1. Der Lieferant erbringt seine Lieferungen und Leistungen grundsätzlich mit eigenem Personal. Der Lieferant setzt seine Mitarbeiter nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei der Erbringung der geschuldete Leistung ein, die eine gültige Arbeitserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland oder, soweit die Leistung nicht in Deutschland erbracht wird, eine gültige Arbeitserlaubnis des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes besitzen, die ordnungsgemäß bei den deutschen Sozialversicherungsträgern oder den Sozialversicherungsträgern des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes angemeldet sind und deren Leistungen inklusive der darauf entfallenden Steuer- und sonstigen Abgaben korrekt abgerechnet werden. Alle anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben werden vollständig und fristgerecht an den zuständigen Einzugsstellen (Sozialversicherungsträger, Finanzamt, o.ä.) vom Lieferant abgeführt. Die Mitarbeiter müssen einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Lieferanten haben und werden nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen entlohnt. Die Mitarbeiter sind von dem Lieferanten unterwiesen worden, die Vorschriften des Arbeitsschutzes, des allgemeinen Jugendarbeitsschutzes und die jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Auflagen strikt einzuhalten. Die Einhaltung vorstehender Vorgaben hat der Lieferant ständig zu überprüfen.
  2. Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers die Leistung und/oder Lieferung ganz oder teilweise von einem geeigneten und zuverlässigen Subunternehmer ausführen lassen. Die Subunternehmer sind in diesem Fall entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber schriftlich zur Geheimhaltung und zum Datenschutz zu verpflichten. Die Zustimmung des Auftraggebers beschränkt weder die Pflichten des Lieferanten noch begründet sie Rechte des Subunternehmers. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Lieferanten.
  • Verzug, Vertragsstrafe
  1. Vereinbarte Fristen und Termine sind einzuhalten. Im Falle eines Lieferverzuges hat der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes je angefangener Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes, zu zahlen. Weitergehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt.
  2. Über eine absehbare Verzögerung hat der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die vorbehaltlose Annahme oder Bezahlung einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen des Verzugs zustehenden Ansprüche dar.
  • Gewährleistung, Verjährung, Qualitätssicherung, Hinweispflichten
  1. Der Auftraggeber prüft eingegangene Waren nur im Hinblick auf von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge sowie äußerlich erkennbare Schäden, insbesondere Transportschäden („offensichtliche Mängel“) und wird diese gegenüber dem Lieferanten unverzüglich rügen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber nicht offensichtliche Mängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung rügen. Der rechtzeitigen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist bei offensichtlichen Mängeln jedenfalls Genüge getan, wenn der Auftraggeber bis zu einer Dauer von zwei Wochen nach Warenübergabe rügt, bei nicht offensichtlichen Mängeln bis zu einer Dauer von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Erkennens eines Mangels.
  2. Der Lieferant hat eine werkseitige Kontrolle der von ihm zu liefernden Produkte durchzuführen, insbesondere eine Warenausgangskontrolle. Der Lieferant gewährleistet hierbei, dass seine Lieferung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren. Außerdem hat der Lieferant hinsichtlich der Bestellungen des Auftraggebers jeweils Warenrückstellmuster aufzubewahren. Der Auftraggeber ist berechtigt, in die oben genannten Aufzeichnungen und Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien anzufertigen sowie die Warenrückstellmuster zu Untersuchungszwecken heraus zu verlangen. Etwaige Versendungskosten übernimmt der Auftraggeber.
  3. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Ablieferung oder – soweit gesetzlich oder vertraglich geschuldet – nach Abnahme der Ware bzw. Produkte. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 438 Abs. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 2 und 3, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt im Falle der Nachbesserung durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werkes von Neuem.
  4. Kosten der Nacherfüllung, welche dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nach der Übergabe von dem Auftraggeber an einen anderen Ort verbracht worden ist, hat der Lieferant zu tragen.
  5. In dringenden Fällen darf der Auftraggeber die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder vornehmen lassen, wenn der Lieferant keine unverzügliche Nacherfüllung (maximal 3 Werktage) zusagt.
  6. Sind im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen Sicherheits- bzw. Arbeitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen, so hat der Lieferant hierauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
  7. Vom Lieferanten beauftragte Personen oder dessen Arbeitnehmer, die auf dem Werksgelände des Auftraggebers tätig sind, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung und Anweisungen des jeweiligen Werkschutzes oder beauftragter Mitarbeiter des Auftraggebers Folge zu leisten.
  • Produkthaftung, Versicherungspflicht
  1. Für den Fall, dass der Auftraggeber von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes Anfordern hin von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit die Ursache des Schadens in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt die Freistellungspflicht nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Lieferant übernimmt die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion und auch die Kosten für sonstige Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Vermögensschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten und dem Auftraggeber die angemessene Deckung auf Verlangen nachzuweisen.
  • Schutzrechtsverletzung
  1. Der Lieferant verpflichtet sich, am Erfüllungsort und am nach dem Vertrag vorgesehenen Bestimmungsort der Lieferung oder Leistung eine Schutzrechtsprüfung vorzunehmen. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung oder Leistung sowie deren Anwendung Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen Dritter nicht verletzen.
  2. Der Lieferant haftet für sämtliche Rechtsfolgen einschließlich aller Schäden, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben.
  • Höhere Gewalt
  1. Höhere Gewalt, rechtmäßige Arbeitskämpfe und wilde Streiks, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner werden einander im Rahmen des Zumutbaren die hiernach erforderlichen Informationen geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. Ist die höhere Gewalt von erheblicher Dauer, kann der Auftraggeber bei einer erheblichen Verringerung seines Bedarfs von dem Vertrag zurücktreten.
  2. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass äußere nicht beeinflussbare Einflüsse, wie zum Beispiel eine Pandemie, möglichst wenig Einfluss auf die eigenen betrieblichen Abläufe und auf die vereinbarten Leistungstermine haben. Insbesondere hat sich der Lieferant rechtzeitig – auch unter Inkaufnahme etwaigen Mehraufwands – um Möglichkeiten alternativer Materialbeschaffung, alternativer Ressourcen und alternativer Transportwege zu kümmern. Außerdem hat der Lieferant zur möglichst umfangreichen Beibehaltung der eigenen Produktions- und Betriebsfähigkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
  3. Der Auftraggeber ist von seiner Annahme- bzw. Abnahmepflicht befreit und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferungen oder Leistungen wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerungen von ihm nicht mehr verwertbar sind.
  • Sicherheit in der Lieferantenkette
  1. Der Lieferant erklärt, wenn und soweit erforderlich, dass er zertifizierter Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO/ZWB) ist und weist dies durch Übersendung einer Kopie der amtlichen Zertifizierung bis spätestens zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung dem Auftraggeber nach.
  2. Ist der Lieferant kein zertifizierter Zugelassener Wirtschafts- beteiligter, verpflichtet er sich, die Sicherungserklärung des Zolls (www.zoll.de) zu unterzeichnen und die dort enthaltenen Vorkehrungen zu treffen sowie die enthaltenen Regelungen einzuhalten.
  3. Verstößt der Lieferant ganz oder teilweise gegen die in der Sicherheitserklärung des Zolls enthaltenen Vorkehrungen und/oder Regelungen oder füllt er die Anlage „Sicherheitserklärung“ fehlerhaft aus, ist der Auftraggeber berechtigt, den jeweiligen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
  4. Darüber hinaus stellt der Lieferant den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Rahmen der Nichteinhaltung oder teilweisen Nichteinhaltung der in der Sicherungserklärung des Zolls vereinbarten Pflichten des Lieferanten – insbesondere gegenüber Behörden – entstehen, es sei denn, dass im Falle einer verschuldensabhängigen Haftung der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch und andere etwaige Ansprüche und/oder Rechte bleiben davon unberührt.
  5. Der Lieferant trägt nach den gesetzlichen Vorschriften sämtliche infolge der Fehlerhaftigkeit oder infolge des Nichterfüllens der einzelnen Anforderungen aus der Sicherungserklärung des Zolls bei dem Auftraggeber entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten einer fristlosen Kündigung.
  • Mindestlohn
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Lieferant diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.
  2. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Lieferanten, Auftraggeber des Auftraggebers, Bundesagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach den Absätzen 13.1 und 13.2 verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Lieferant sicherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer des Nachunternehmers entsprechend verpflichtet werden.
  4. Der Lieferant haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.
  • Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten, Einrichtungen und Energie
  1. Bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen, die eine Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz haben oder haben können, werden Produkte und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Energieeffizienz durch den Zentraleinkauf oder die beschaffende Einheit bewertet. Insofern wird die Energieeffizienz zu einem Entscheidungsfaktor. Energiedienstleistungen, Produkte und Einrichtungen werden bei sonst gleichen Faktoren bevorzugt, wenn ihre Energieeffizienz höher ist.
  • Schlussbestimmungen
  1. Die Vertragsparteien werden alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie sämtliche Informationen, die ihnen aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse ansehen und streng vertraulich behandeln, insbesondere nicht Dritten zugänglich machen. Dasselbe gilt für Informationen und Unterlagen. Nachunternehmer sind entsprechend schriftlich zu verpflichten. Dritte in vorbenanntem Sinne sind nicht mit dem Auftraggeber im Sinne von §§ 15 ff. AktG konzernverbundene Unternehmen. Die hier vorgenannten Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Vertragsbeendigung unverzüglich und auf eigene Kosten zurück zu geben.
  2. Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der Abtretung von Geldforderungen bei Geschäften im Sinne von § 354a HGB, kann der Lieferant nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers auf Dritte übertragen. Dritte in diesem Sinne sind nicht die mit dem Auftraggeber im Sinne von §§ 15 ff AktG konzernverbundene Unternehmen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder aufgrund des Vertrages und dieser AEB ist der Sitz des Auftraggebers, für Klagen des Auftraggebers zudem der Sitz des Lieferanten.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AEB hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt, sofern diese AEB eine Lücke aufweisen.

Stand: 2022

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